Impfpflicht bringt Unternehmer unter Zugzwang

2G und 3G lösen erhebliche Haftungsfragen für Betriebe aus.

Wien – Mehrere renommierte Rechtsanwälte haben bereits darauf hingewiesen: Die geplante Einführung der allgemeinen Impflicht (2G) weist erhebliche Regelungslücken im Bezug auf den Arbeitsmarkt (3G) auf, weshalb für den beruflichen Bereich weiterhin die Bestimmungen der 5. Corona-Schutzmaßnahmenverordnung gelten.

Experten zeigen auf, dass Unternehmer aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht auch für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haften, was im Geschäftsbetrieb zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen kann.

Somit müssen Gründer in Zukunft nicht nur betriebswirtschaftliche, steuertechnische sowie rechtliche Aspekte bei der Gründung ihres Unternehmens und der damit verbundenen Auswahl der Rechtsform vornehmen, sondern auch schadenersatzrechtliche Aspekte mitberücksichtigen, da Sie aufgrund des Status von ungeimpften Mitarbeitern für etwaige Krankenhaus- und Kuraufenthaltskosten aufkommen müssen.

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